Verordnung
über die Arbeitsvermittlung
und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)


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Art. 38 Freigabe der Kaution

(Art. 14 Abs. 2 AVG)

1 Die Kau­ti­on wird frü­he­s­tens nach Ab­lauf ei­nes Jah­res seit dem Ent­zug oder der Auf­he­bung der Be­wil­li­gung frei­ge­ge­ben. So­fern in die­sem Zeit­punkt noch Lohn­for­de­run­gen von ver­lie­he­nen Ar­beit­neh­mern ge­gen den Ver­lei­her hän­gig sind, bleibt die Kau­ti­on im ent­spre­chen­den Um­fang be­ste­hen, bis die­se For­de­run­gen er­füllt oder er­lo­schen sind.

2 Ab­satz 1 gilt auch, wenn der Kau­ti­ons­ge­ber wech­selt, es sei denn der neue Kau­ti­ons­ge­ber deckt wäh­rend ei­nes Jah­res For­de­run­gen, die vor Ver­ein­ba­rung der neu­en Kau­ti­on ent­stan­den und nach Ar­ti­kel 128 Zif­fer 3 des Ob­li­ga­tio­nen­rechts28 (OR) noch nicht ver­jährt sind.29

28 SR 220

29 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5321).

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