|
Art. 4 Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen
(Art. 2 Abs. 2 AVG) Als Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen gilt die Besorgung von Auftrittsgelegenheiten, zu denen die vermittelte Person mittels Arbeitsverträgen oder anderen Vertragstypen verpflichtet wird. |