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Verordnung
über die Arbeitsvermittlung
und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)

Art. 4 Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen

(Art. 2 Abs. 2 AVG)

Als Ver­mitt­lung von Per­so­nen für künst­le­ri­sche und ähn­li­che Dar­bie­tun­gen gilt die Be­sor­gung von Auf­tritts­ge­le­gen­hei­ten, zu de­nen die ver­mit­tel­te Per­son mit­tels Ar­beits­ver­trä­gen oder an­de­ren Ver­trags­ty­pen ver­pflich­tet wird.