Art. 48a Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen 37
(Art. 20 AVG) 1 Lohnbestimmungen sind Regelungen über: - a.
- den Mindestlohn, dem allfällige Spesen nicht hinzuzurechnen sind; ist kein Mindestlohn vorgeschrieben, gilt der Betriebsdurchschnittslohn;
- abis.38
- die Spesen;
- b.
- Lohnzuschläge für Überstunden‑, Schicht‑, Akkord‑, Nacht‑, Sonntags- und Feiertagsarbeit;
- c.
- den anteilsmässigen Ferienlohn;
- d.
- den anteilsmässigen 13. Monatslohn;
- e.
- die bezahlten Feier- und Ruhetage;
- f.
- die Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung nach Artikel 324a des OR39 wie infolge Krankheit, Unfall, Invalidität, Militär, Zivilschutz, Zivildienst, Schlechtwetter, Heirat, Geburt, Todesfall, Umzug, Pflege eines kranken Familienangehörigen;
- g.
- den Prämienanteil an die Krankentaggeldversicherung nach Artikel 324a Absatz 4 OR.
2 Arbeitszeitbestimmungen sind Regelungen über: - a.
- die ordentliche Arbeitszeit;
- b.
- die 5-Tage-Woche;
- c.
- die Überstunden‑, Nacht‑, Sonntags- und Schichtarbeit;
- d.
- die Ferien, Frei- und Feiertage;
- e.
- die Absenzen;
- f.
- die Ruhezeiten und Pausen;
- g.
- die Reise- und Wartezeiten.
37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711). 38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5321). 39 SR 220
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