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Art. 48e Rechenschafts- und Berichtspflicht 44
(Art. 20 AVG) 1 Die paritätischen Organe sind gegenüber dem SECO als Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Weiterbildung von verliehenen Arbeitnehmern, der Anwendung von Vorruhestandsregelungen auf verliehene Arbeitnehmer sowie der Verhängung von Kontrollkosten und Konventionalstrafen gegenüber fehlbaren Verleihern jederzeit rechenschaftspflichtig. Sie haben dem SECO jährlich Bericht zu erstatten. 2 Den von diesen Regelungen betroffenen Verbänden der Verleihbranche sind diese Berichte offen zu legen. 44 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965). |