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Art. 53a Schwellenwert 54
(Art. 21a Abs. 3 AIG) 1 Die Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absatz 3 AIG gilt in denjenigen Berufsarten nach der Schweizer Berufsnomenklatur55, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert von 5 Prozent erreicht oder überschreitet. Der Schwellenwert gilt als erreicht oder überschritten, wenn die Arbeitslosenquote ihn im Durchschnitt des vierten Quartals des Vorjahres und der ersten drei Quartale des laufenden Jahres erreicht oder überschritten hat. 2 Die Arbeitslosenquote basiert auf der Arbeitsmarktstatistik des SECO. Sie entspricht dem Quotienten aus der Anzahl der bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung registrierten Arbeitslosen und der Anzahl der Erwerbstätigen. 54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 402). 55 www.statistik.admin.ch > Statistiken finden > 03 Arbeit und Erwerb > Nomenklaturen > Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19. |