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Art. 53e Antragsrecht der Kantone 61
(Art.21a Abs. 7 AIG) 1 Ein Kanton kann beim Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beantragen, dass eine Berufsart, in der die Arbeitslosenquote den Schwellenwert auf seinem Kantonsgebiet erreicht oder überschreitet, ebenfalls der Stellenmeldepflicht unterstellt wird. 2 Mehrere Kantone können gemeinsam einen Antrag stellen, wenn auf ihren Kantonsgebieten die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 3 Die Stellenmeldepflicht wird jeweils auf ein Jahr befristet. 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 402). |