Verordnung
über die Arbeitsvermittlung
und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)


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Art. 54 Ausbildung

(Art. 31 Abs. 4 AVG)

1 Die vom SE­CO un­ter­stütz­ten Kur­se für die Schu­lung und Wei­ter­bil­dung des Per­so­nals der Ar­beits­markt­be­hör­den ste­hen nach Mög­lich­keit auch pri­va­ten Ar­beits­ver­mitt­lern und Per­so­nal­ver­lei­hern of­fen.

2 Das SE­CO kann ent­spre­chen­de Kur­se ganz oder teil­wei­se fi­nan­zie­ren. Als Kurs­kos­ten gel­ten auch Aus­la­gen für die Pro­jek­tie­rung der Kur­se.

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