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Art. 54 Ausbildung
(Art. 31 Abs. 4 AVG) 1 Die vom SECO unterstützten Kurse für die Schulung und Weiterbildung des Personals der Arbeitsmarktbehörden stehen nach Möglichkeit auch privaten Arbeitsvermittlern und Personalverleihern offen. 2 Das SECO kann entsprechende Kurse ganz oder teilweise finanzieren. Als Kurskosten gelten auch Auslagen für die Projektierung der Kurse. |
