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Art. 57a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten 70
(Art. 34a AVG) 1 In den Fällen nach Artikel 34a Absatz 4 AVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200471.72 2 Für Publikationen nach Artikel 34a Absatz 3 AVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben. 3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden. 70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2903). 72 Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). |