Verordnung
über die Arbeitsvermittlung
und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)


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Art. 7 Zweigniederlassungen

(Art. 2 Abs. 5 AVG)

Ei­ne Zweignie­der­las­sung im Kan­ton des Haupt­sit­zes ist zur Ver­mitt­lungs­tä­tig­keit be­rech­tigt, so­bald der Haupt­sitz der zu­stän­di­gen Be­hör­de die Zweignie­der­las­sung ge­mel­det hat.

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