Verordnung
über die Arzneimittelwerbung
(Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV)

vom 17. Oktober 2001 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 3

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt die Fach- und die Pu­bli­kums­wer­bung für ver­wen­dungs­fer­ti­ge Arz­nei­mit­tel (Arz­nei­mit­tel) der Hu­man- und der Ve­te­ri­när­me­di­zin.

1bis Sie gilt sinn­ge­mä­ss auch für die Fach- und die Pu­bli­kums­wer­bung für Trans­plan­tat­pro­duk­te nach Ar­ti­kel 2 Ab­satz 1 Buch­sta­be c der Trans­plan­ta­ti­ons­ver­ord­nung vom 16. März 20074.5

2 Sie gilt nicht für:

a.
das Pa­ckungs­ma­te­ri­al und die Arz­nei­mit­te­l­in­for­ma­ti­on;
b.
Ver­kaufs­ka­ta­lo­ge und Preis­lis­ten, so­fern die­se kei­ne me­di­zi­ni­schen An­ga­ben über Arz­nei­mit­tel ent­hal­ten;
c.
In­for­ma­tio­nen all­ge­mei­ner Art über die Ge­sund­heit oder über Krank­hei­ten, so­fern sich die­se we­der di­rekt noch in­di­rekt auf be­stimm­te Arz­nei­mit­tel be­zie­hen.

3 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 7 Ziff. 3 der Trans­plan­ta­ti­ons­ver­ord­nung vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Ju­li 2007 (AS 2007 1961).

4 SR 810.211

5 Ein­ge­fügt durch An­hang 7 Ziff. 3 der Trans­plan­ta­ti­ons­ver­ord­nung vom 16. März 2007 (AS 2007 1961). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 5 der V vom 23. März 2016 über den Voll­zug der Trans­plan­ta­ti­ons­ge­setz­ge­bung, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1171).

BGE

129 V 32 () from 14. Januar 2003
Regeste: Art. 2 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 6 KVG; Art. 65 Abs. 6 KVV; Art. 16 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG; Art. 2 und 15 AWV; Art. 3 Ziff. 1 der Richtlinie 92/28/EG: Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste (Viagra). Gesichtspunkte für die Beurteilung der Rechtsfrage, inwiefern der erektilen Dysfunktion Krankheitswert beizumessen ist. Begriff der Publikumswerbung im Sinne von Art. 65 Abs. 6 KVV; gesetzliche Grundlage dieser Verordnungsbestimmung; massgebende Kriterien für die Beurteilung der Frage, wann (unzulässige) Publikumswerbung gegeben ist, sowie daran anknüpfende verwaltungsrechtliche Massnahmen.

133 IV 222 (6B_147/2007) from 9. Juli 2007
Regeste: Art. 32 Abs. 2 lit. a sowie Art. 87 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 HMG; Publikumswerbeverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel: ratio legis und subjektiver Tatbestand. Das Publikumswerbeverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel wird damit begründet, dass das öffentliche Interesse des Gesundheitsschutzes das Bedürfnis der Pharmaindustrie nach Vermarktungsmöglichkeiten von Arzneimitteln überwiegt (E. 3.1). Mit Blick auf die objektiv eindeutige Werbewirkung der Zeitschriften- und Zeitungsartikel, die überaus hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung und die schwere Sorgfaltspflichtverletzung ist vorliegend der Eventualvorsatz zu bejahen (E. 5.5).

136 I 184 (2C_407/2009) from 18. Januar 2010
Regeste: Art. 27 und 29 BV; Art. 105 BGG; Art. 1, 10, 11 Abs. 1 lit. f, Art. 13 und 16 in Verbindung mit Art. 66 HMG; Art. 13 und 14 AMZV; Art. 5 AWV; Änderung der Fachinformation für Spedifen®. Anwendung von Art. 105 BGG im Arzneimittelrecht: Welche Wirkungen Präparate haben und was die Studien dazu aussagen, bildet Teil der Sachverhaltsfeststellung (E. 1.2). Prüfungs- und Begründungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren gegen Entscheide der Swissmedic (E. 2). Übersicht über die Anforderungen an die Arzneimittelinformation und -werbung: In der Fachinformation sind vergleichende Aussagen zu ähnlichen Produkten nicht ausgeschlossen, wenn sie behandlungsrelevant und wissenschaftlich unzweifelhaft belegt sind, was bei Spedifen® hinsichtlich der Wirkgeschwindigkeit gegenüber anderen Ibuprofenprodukten aufgrund der vorgelegten Studien und des Anwendungsbereichs als nicht hinreichend erwiesen beurteilt werden durfte (E. 3 und 4).

141 II 66 (2C_75/2014) from 28. Januar 2015
Regeste: Art. 3 Abs. 1 KG; Art. 31 und 32 Abs. 2 lit. a HMG; Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV); Frage eines Ausschlusses von Wettbewerb. Voraussetzungen des Ausschlusses von Wettbewerb nach Art. 3 Abs. 1 KG (E. 2.2 und 2.3). Normtheoretische Unterscheidungen im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 KG: Normkollisionen einerseits, positive Normenkonkurrenzen andererseits. Art. 3 Abs. 1 KG ist eine Regelung zur Lösung von Normkollisionen; eine solche kann nur vorliegen, wenn die neben dem KG anwendbare Norm ebenfalls wettbewerbsrechtlicher Natur ist (E. 2.4). Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG stellt keine Wettbewerbs-, sondern eine gesundheitspolizeiliche Norm dar; diese ist neben dem KG anwendbar (E. 3). Der Wettbewerb ist indes weniger breit (E. 4.2.3). Ein Wettbewerbsausschluss muss sich aus der i.S.v. Art. 3 Abs. 1 KG vorbehaltenen Norm ergeben. Der Schamfaktor findet sich nicht in den Normen des HMG; er ist nur eine empirische Erscheinung (E. 4.2.1).

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