Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV)
vom 17. Oktober 2001 (Stand am 1. Januar 2020)
Art. 2Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
a.
Arzneimittelwerbung: alle Massnahmen zur Information, Marktbearbeitung und Schaffung von Anreizen, welche zum Ziel haben, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf, den Verbrauch oder die Anwendung von Arzneimitteln zu fördern;
b.
Publikumswerbung: Arzneimittelwerbung, welche sich an das Publikum richtet;
c.
Fachwerbung: Arzneimittelwerbung, die sich an zur Verschreibung, Abgabe oder zur eigenverantwortlichen beruflichen Anwendung von Arzneimitteln berechtigte Fachpersonen richtet.