Verordnung
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Art. 24 Verstösse gegen die Bestimmungen über die Arzneimittelwerbung
1 Jede Person oder Organisation kann der Swissmedic Tatsachen melden, von denen sie vermutet, sie würden gegen die Bestimmungen über die Arzneimittelwerbung verstossen. 2 Die Swissmedic geht vermuteten Verstössen von sich aus nach. |