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Verordnung über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV)
vom 17. Oktober 2001 (Stand am 1. Januar 2020)
Art. 24Verstösse gegen die Bestimmungen über die Arzneimittelwerbung
1 Jede Person oder Organisation kann der Swissmedic Tatsachen melden, von denen sie vermutet, sie würden gegen die Bestimmungen über die Arzneimittelwerbung verstossen.
2 Die Swissmedic geht vermuteten Verstössen von sich aus nach.