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Verordnung über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV)
vom 17. Oktober 2001 (Stand am 1. Januar 2020)
Art. 8Erinnerungswerbung
Werden in der Werbung für Arzneimittel keine Aussagen über die Anwendung, sondern lediglich Angaben zu den Indikationen im Sinne eines Hinweises auf die therapeutische Kategorie des Arzneimittels gemacht, so kann auf die Angaben nach Artikel 6 Buchstaben d, e und h verzichtet werden.