Verordnung
über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
(Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

vom 29. August 2018 (Stand am 12. März 2019)


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Art. 11 Arbeitszeit bei Piketteinsatz

1 Bei ei­nem Ein­satz wäh­rend des Pi­kett­diens­tes wer­den die ge­sam­te Ein­satz­zeit so­wie die Weg­zeit zum und vom Ein­satzort als Ar­beits­zeit an­ge­rech­net. Es wer­den Zeit­zu­schlä­ge nach den Ar­ti­keln 7 und 17 ge­währt.

2 Bei ei­nem Pi­kettein­satz, der an die Dienst­schicht an­sch­liesst, ist ei­ne un­un­ter­bro­che­ne Ar­beits­zeit von mehr als 5 Stun­den zu­läs­sig.

3 Wird in­fol­ge von Pi­kette­in­sät­zen die Höchst­ar­beits­zeit über­schrit­ten, so rich­tet sich der Aus­gleich nach Ar­ti­kel 5 Ab­satz 3 AZG.

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