Verordnung
über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
(Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

vom 29. August 2018 (Stand am 12. März 2019)


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Art. 17 Zeitzuschlag für Pausen

1 Es ist ein Zeit­zu­schlag von min­des­tens 30 Pro­zent zu ge­wäh­ren:

a.
bei Dienst­schich­ten mit ei­ner oder zwei Pau­sen: für Pau­sen­zeit aus­ser­halb des Dienstor­tes, die zu­sam­men­ge­zählt 60 Mi­nu­ten über­steigt;
b.
bei Dienst­schich­ten mit mehr als zwei Pau­sen: für Pau­sen­zeit, die zu­sam­men­ge­zählt 60 Mi­nu­ten über­steigt.

2 Die Zeit­zu­schlä­ge nach die­sem Ar­ti­kel wer­den nicht an die Höchst­ar­beits­zeit an­ge­rech­net.

3Die Zeit­zu­schlä­ge sind durch Frei­zeit aus­zu­glei­chen. Die Art des Aus­gleichs ist mit den Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mern oder ih­rer Ver­tre­tung zu ver­ein­ba­ren.

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