Verordnung
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Art. 17 Zeitzuschlag für Pausen
1 Es ist ein Zeitzuschlag von mindestens 30 Prozent zu gewähren:
2 Die Zeitzuschläge nach diesem Artikel werden nicht an die Höchstarbeitszeit angerechnet. 3Die Zeitzuschläge sind durch Freizeit auszugleichen. Die Art des Ausgleichs ist mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung zu vereinbaren. |