Verordnung
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Art. 18 Ruheschicht
1 Ausgleichstage, die zur Erreichung der vorgeschriebenen durchschnittlichen Arbeitszeit zugeteilt werden, sind bei der Berechnung der durchschnittlichen Ruheschicht nicht mitzuzählen. 2 Die Ruheschicht kann nach Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung in den folgenden Fällen bis auf 9 Stunden herabgesetzt werden:
3 Wird die Ruheschicht aufgrund höherer Gewalt oder Betriebsstörungen herabgesetzt, so ist keine Vereinbarung erforderlich. 4 Bei einer Unterschreitung der Ruheschicht nach Artikel 8 Absatz 2bis AZG muss die Ruheschicht mindestens 8 Stunden betragen. 5 Wird die Dienstschicht nach Artikel 15 Absatz 2 verlängert, so kann die Ruheschicht im Durchschnitt von 28 Tagen auf 11 Stunden und einmal zwischen zwei dienstfreien Tagen auf 10 Stunden herabgesetzt werden. 6 Wird die Dienstschicht nach Artikel 15 Absatz 2 verlängert und die Ruheschicht nach Absatz 2 herabgesetzt, so muss die Ruheschicht zusammen mit den nächstfolgenden 3 Ruheschichten im Durchschnitt mindestens 12 Stunden betragen. |