Verordnung
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Art. 22 Ruhetage bei Abwesenheit
1 Bei Abwesenheit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers infolge von Krankheit, Unfall, unbezahltem Urlaub oder Mutterschaftsurlaub sowie bei Abwesenheit von mehr als 6 zusammenhängenden Tagen infolge von Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst wird der Anspruch auf Ruhetage auf eine der folgenden Arten herabgesetzt:
2 Ob der Anspruch nach Absatz 1 Buchstabe a oder nach Absatz 1 Buchstabe b herabgesetzt wird, ist mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung zu vereinbaren. 3 Unternehmen mit gesamtarbeitsvertraglich oder öffentlich-rechtlich geregelten Anstellungsverhältnissen können mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer andere Lösungen vereinbaren. Die vereinbarte Lösung muss jener nach Absatz 1 gleichwertig sein. |