Verordnung
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Art. 28 Bezug der Ferien
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen ihre Ferien in den verschiedenen Jahreszeiten beziehen können. Sie sind vor der Zuteilung der Ferien anzuhören, und ihren Wünschen ist soweit möglich zu entsprechen. In Zeiten besonders starken Verkehrs können Ferien nur bezogen werden, soweit dies aus dienstlichen Gründen möglich ist. 2 Mindestens zwei Ferienwochen sind am Stück zu beziehen. Auf Ersuchen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers kann eine der verbleibenden Ferienwochen in ganze und halbe Tage aufgeteilt werden, soweit dies aus dienstlichen Gründen möglich ist. 3 Bei Diensteintritt oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres sind die Ferien im Verhältnis zur Dienstzeit zu bemessen. Bei Dienstaustritt zu viel bezogene Ferientage dürfen nur dann mit noch nicht bezogenen Ruhetagen oder mit dem Lohn verrechnet werden, wenn das Arbeitsverhältnis durch Verschulden der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aufgelöst wird. 4 Eheleuten und Lebenspartnerinnen und -partnern, die im gleichen Unternehmen arbeiten, sind die Ferien auf ihr Ersuchen hin soweit möglich gleichzeitig zu gewähren. |