Verordnung
über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
(Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

vom 29. August 2018 (Stand am 12. März 2019)


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Art. 28 Bezug der Ferien

1 Die Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer sol­len ih­re Fe­ri­en in den ver­schie­de­nen Jah­res­zei­ten be­zie­hen kön­nen. Sie sind vor der Zu­tei­lung der Fe­ri­en an­zu­hö­ren, und ih­ren Wün­schen ist so­weit mög­lich zu ent­spre­chen. In Zei­ten be­son­ders star­ken Ver­kehrs kön­nen Fe­ri­en nur be­zo­gen wer­den, so­weit dies aus dienst­li­chen Grün­den mög­lich ist.

2 Min­des­tens zwei Fe­ri­en­wo­chen sind am Stück zu be­zie­hen. Auf Er­su­chen der Ar­beit­neh­me­rin oder des Ar­beit­neh­mers kann ei­ne der ver­blei­ben­den Fe­ri­en­wo­chen in gan­ze und hal­be Ta­ge auf­ge­teilt wer­den, so­weit dies aus dienst­li­chen Grün­den mög­lich ist.

3 Bei Dienstein­tritt oder -aus­tritt im Lau­fe des Ka­len­der­jah­res sind die Fe­ri­en im Ver­hält­nis zur Dienst­zeit zu be­mes­sen. Bei Dienstaustritt zu viel be­zo­ge­ne Fe­ri­en­ta­ge dür­fen nur dann mit noch nicht be­zo­ge­nen Ru­he­tagen oder mit dem Lohn ver­rech­net wer­den, wenn das Ar­beits­ver­hält­nis durch Ver­schul­den der Ar­beit­neh­me­rin oder des Ar­beit­neh­mers auf­ge­löst wird.

4 Ehe­leu­ten und Le­ben­s­part­ne­rin­nen und -part­nern, die im glei­chen Un­ter­neh­men ar­bei­ten, sind die Fe­ri­en auf ihr Er­su­chen hin so­weit mög­lich gleich­zei­tig zu ge­wäh­ren.

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