Verordnung
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Art. 29 Ferien bei Abwesenheit
1 Der Anspruch auf Ferien wird im Verhältnis zur Dauer der Dienstabwesenheit herabgesetzt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr insgesamt länger abwesend ist als:
2 Dauert die Abwesenheit nach Absatz 1 Buchstabe a ein Kalenderjahr, so kann der Anspruch auf Ferien in diesem Jahr vollständig gestrichen werden. |