Verordnung
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Art. 3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 2 Absatz 1 AZG
1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten als ausschliesslich zur persönlichen Dienstleistung nach Artikel 2 Absatz 1 AZG verpflichtet, wenn sie aufgrund ihres Dienstverhältnisses die Arbeit weder ganz noch teilweise durch Dritte verrichten lassen dürfen. 2 Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 2 Absatz 1 AZG gelten auch:
3 Die Anwendbarkeit des AZG auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Auftrag eines Dritten in einem Unternehmen arbeiten, regelt das Bundesamt für Verkehr (BAV). |