Verordnung
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Art. 30
1 Für Unternehmen und ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt Artikel 6 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19643 sowie die Verordnung 3 vom 18. August 19934 zum Arbeitsgesetz. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nur für Nachtarbeit angestellt sind, gelten zusätzlich die Artikel 17c und 17d des Arbeitsgesetzes sowie die Artikel 43–45 der Verordnung 1 vom 10. Mai 20005 zum Arbeitsgesetz. 2 Die Unternehmen haben den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Pausen oder Ruheschichten nicht zu Hause verbringen können, heizbare und mit Kocheinrichtungen versehene Unterkunftsräume zur Verfügung zu stellen, soweit ein Bedürfnis dafür besteht. Unterkunftsräume und Dienstwohnungen haben die Anforderungen des Gesundheitsschutzes und zeitgemässe Anforderungen an Behaglichkeit zu erfüllen. 3Die Unternehmen haben den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Vorschriften des Bundes über den Gesundheitsschutz sowie über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten in geeigneter Weise bekanntzugeben. |