Verordnung
über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
(Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

vom 29. August 2018 (Stand am 12. März 2019)


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Art. 34 Anzahl Ruhetage und Ruhesonntage

1 Die An­zahl Ru­he­tage kann in ei­nem Ka­len­der­mo­nat pro Ka­len­der­jahr von 4 auf 3 her­ab­ge­setzt wer­den, wenn dies aus dienst­li­chen Grün­den er­for­der­lich ist und wenn als Fol­ge von Mi­li­tär-, Zi­vil- oder Zi­vil­schutz­dienst, Krank­heit oder Un­fall Per­so­nal­man­gel vor­liegt.

2 Die An­zahl Ru­he­sonn­ta­ge kann für Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer von Seil­bahn­un­ter­neh­men, die an min­des­tens 46 Sonn­ta­gen im Jahr in Be­trieb sind, von 20 bis auf 16 her­ab­ge­setzt wer­den.

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