Verordnung
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Art. 34 Anzahl Ruhetage und Ruhesonntage
1 Die Anzahl Ruhetage kann in einem Kalendermonat pro Kalenderjahr von 4 auf 3 herabgesetzt werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist und wenn als Folge von Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, Krankheit oder Unfall Personalmangel vorliegt. 2 Die Anzahl Ruhesonntage kann für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seilbahnunternehmen, die an mindestens 46 Sonntagen im Jahr in Betrieb sind, von 20 bis auf 16 herabgesetzt werden. |