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Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)
vom 29. August 2018 (Stand am 12. März 2019)
Art. 40Ausnahmen während der Sommer- und Wintersaison
Zur Bewältigung der Sommersaison vom 1. Mai bis zum 31. Oktober oder der Wintersaison vom 1. November bis zum 30. April können mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen werden, wonach für das betroffene Personal während einer von zwei aufeinanderfolgenden Saisons:
a.
die Höchstarbeitszeit innerhalb einer Dienstschicht von 10 Stunden auf höchstens 13 Stunden ausgedehnt werden kann; innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen darf die Höchstarbeitszeit insgesamt 72 Stunden jedoch nicht überschreiten;
b.
die Dienstschicht von 12 Stunden auf höchstens 15 Stunden verlängert werden kann; zusammen mit den nächstfolgenden 4 Arbeitstagen darf sie im Durchschnitt 12 Stunden jedoch nicht überschreiten;
c.
die Ruheschicht, wird sie nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a herabgesetzt, zusammen mit den nächstfolgenden 4 Ruheschichten im Durchschnitt mindestens 12 Stunden betragen muss.