Verordnung
über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
(Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

vom 29. August 2018 (Stand am 12. März 2019)


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Art. 42 Ununterbrochene Arbeitszeit

In kon­zes­sio­nier­ten Schiff­fahrts­un­ter­neh­men kann die un­un­ter­bro­che­ne Ar­beits­zeit von 5 Stun­den nach Ver­ein­ba­rung mit den Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mern oder ih­rer Ver­tre­tung auf höchs­tens 5 Stun­den 30 Mi­nu­ten ver­län­gert wer­den.

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