Verordnung
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Art. 42 Ununterbrochene Arbeitszeit
In konzessionierten Schifffahrtsunternehmen kann die ununterbrochene Arbeitszeit von 5 Stunden nach Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung auf höchstens 5 Stunden 30 Minuten verlängert werden. |