Verordnung
über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
(Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

vom 29. August 2018 (Stand am 12. März 2019)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 46 Weitere Ausnahmen

An höchs­tens 8 Ar­beits­ta­gen pro Jahr sind Aus­nah­men von den Vor­schrif­ten des AZG und die­ser Ver­ord­nung über die Ar­beits­zeit, die Dienst­schicht, die Ru­he­schicht und die Zu­tei­lung von Ru­he­sonn­ta­gen zu­läs­sig. Die Aus­nah­men müs­sen im Vor­aus mit der Ver­tre­tung der Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer ver­ein­bart und vom BAV be­wil­ligt wor­den sein. Die Höchst­ar­beits­zeit in­ner­halb ei­ner Dienst­schicht darf in kei­nem Fall 15 Stun­den pro Tag über­schrei­ten.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden