Verordnung
über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
(Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

vom 29. August 2018 (Stand am 12. März 2019)


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Art. 49 Anzahl Ruhesonntage

Die An­zahl Ru­he­sonn­ta­ge kann von 20 bis auf 16 und nach Ver­ein­ba­rung mit der Ver­tre­tung der Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer bis auf 12 her­ab­ge­setzt wer­den.

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