Verordnung
über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
(Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

vom 29. August 2018 (Stand am 12. März 2019)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 60

Die Un­ter­neh­men ha­ben den Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mern die vom BAV be­wil­lig­ten Aus­nah­men be­kannt­zu­ge­ben.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden