Verordnung
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Art. 61
1 Die Eidgenössische Arbeitszeitgesetzkommission ist eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a–57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978. 2 Sie besteht aus:
3 Sie kann ein Reglement über ihre Organisation erlassen. |