Verordnung
über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
(Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

vom 29. August 2018 (Stand am 12. März 2019)


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Art. 8 Ausgleichstage

1 Aus­gleichs­ta­ge sind in der Re­gel zu­sam­men mit Ru­he­tagen zu­zu­tei­len.

2 Ein Aus­gleichs­tag um­fasst min­des­tens 24 auf­ein­an­der­fol­gen­de Stun­den.

3 Mit den Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mern oder ih­rer Ver­tre­tung kön­nen Ab­wei­chun­gen von den Ab­sät­zen 1 und 2 ver­ein­bart wer­den, wo­bei der Aus­gleichs­tag min­des­tens 22 auf­ein­an­der­fol­gen­de Stun­den um­fas­sen muss.

4 So­fern es die be­trieb­li­chen Ver­hält­nis­se er­lau­ben, ist die Fünf­ta­ge­wo­che ein­zu­hal­ten. In den üb­ri­gen Fäl­len sol­len Aus­gleichs­ta­ge so­weit mög­lich so zu­ge­teilt wer­den, dass ei­ne ge­gen­über der Fünf­ta­ge­wo­che gleich­wer­ti­ge Lö­sung er­reicht wird.

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