Verordnung
|
Art. 8 Ausgleichstage
1 Ausgleichstage sind in der Regel zusammen mit Ruhetagen zuzuteilen. 2 Ein Ausgleichstag umfasst mindestens 24 aufeinanderfolgende Stunden. 3 Mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung können Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 vereinbart werden, wobei der Ausgleichstag mindestens 22 aufeinanderfolgende Stunden umfassen muss. 4 Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, ist die Fünftagewoche einzuhalten. In den übrigen Fällen sollen Ausgleichstage soweit möglich so zugeteilt werden, dass eine gegenüber der Fünftagewoche gleichwertige Lösung erreicht wird. |