Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)

vom 21. Juni 2019 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 10 Ausnahmen

1 Die­ses Ge­setz fin­det kei­ne An­wen­dung auf:

a.
die Be­schaf­fung von Leis­tun­gen im Hin­blick auf den ge­werb­li­chen Ver­kauf oder Wie­der­ver­kauf oder im Hin­blick auf die Ver­wen­dung in der Pro­duk­ti­on oder im An­ge­bot von Leis­tun­gen für einen ge­werb­li­chen Ver­kauf oder Wie­der­ver­kauf;
b.
den Er­werb, die Mie­te oder die Pacht von Grund­stücken, Bau­ten und An­la­gen so­wie der ent­spre­chen­den Rech­te dar­an;
c.
die Aus­rich­tung von Fi­nanz­hil­fen ge­mä­ss dem Sub­ven­ti­ons­ge­setz vom 5. Ok­to­ber 199010;
d.
Ver­trä­ge über Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen im Zu­sam­men­hang mit Aus­ga­be, An­kauf, Ver­kauf, Über­tra­gung oder Ver­wal­tung von Wert­pa­pie­ren oder an­de­ren Fi­nan­z­in­stru­men­ten so­wie Dienst­leis­tun­gen der Zen­tral­ban­ken;
e.
Auf­trä­ge an Be­hin­der­ten­in­sti­tu­tio­nen, Or­ga­ni­sa­tio­nen der Ar­beits­in­te­gra­ti­on, Wohl­tä­tig­keitsein­rich­tun­gen und Straf­an­stal­ten;
f.
die Ver­trä­ge des Per­so­nal­rechts;
g.
fol­gen­de Rechts­dienst­leis­tun­gen:
1.
Ver­tre­tung des Bun­des oder ei­nes öf­fent­li­chen Un­ter­neh­mens des Bun­des durch ei­ne An­wäl­tin oder einen An­walt in ei­nem na­tio­na­len oder in­ter­na­tio­na­len Schieds­ge­richts-, Schlich­tungs- oder Ge­richts­ver­fah­ren und da­mit zu­sam­men­hän­gen­de Dienst­leis­tun­gen,
2.
Rechts­be­ra­tung durch ei­ne An­wäl­tin oder einen An­walt im Hin­blick auf ein mög­li­ches Ver­fah­ren nach Zif­fer 1, wenn ei­ne ho­he Wahr­schein­lich­keit be­steht, dass die An­ge­le­gen­heit, auf die sich die Be­ra­tung be­zieht, Ge­gen­stand ei­nes sol­chen Ver­fah­rens wer­den wird;
h.
Be­schaf­fun­gen:
1.
im Rah­men in­ter­na­tio­na­ler hu­ma­ni­tär­er Not­hil­fe so­wie Agrar- und Er­näh­rungs­hil­fe,
2.
ge­mä­ss den be­son­de­ren Ver­fah­ren oder Be­din­gun­gen ei­nes in­ter­na­tio­na­len Ab­kom­mens be­tref­fend die Sta­tio­nie­rung von Trup­pen oder die ge­mein­sa­me Um­set­zung ei­nes Pro­jekts durch Un­ter­zeich­ner­staa­ten,
3.
die ge­mä­ss den be­son­de­ren Ver­fah­ren oder Be­din­gun­gen ei­ner in­ter­na­tio­na­len Or­ga­ni­sa­ti­on durch­ge­führt wer­den oder die durch in­ter­na­tio­na­le Fi­nanz­hil­fen, Dar­le­hen oder an­de­re Un­ter­stüt­zung mit­fi­nan­ziert wer­den, falls die da­bei an­wend­ba­ren Ver­fah­ren oder Be­din­gun­gen mit die­sem Ge­setz nicht ver­ein­bar wä­ren,
4.
im Rah­men der in­ter­na­tio­na­len Zu­sam­men­ar­beit, so­weit ein äqui­va­len­tes lo­ka­les Ver­fah­ren im Emp­fän­ger­staat be­ach­tet wird;
i.
die öf­fent­lich-recht­li­chen Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen des Bun­des.

2 Die Auf­trag­ge­be­rin er­stellt über je­den nach Mass­ga­be von Ab­satz 1 Buch­sta­be h ver­ge­be­nen Auf­trag ei­ne Do­ku­men­ta­ti­on.

3 Die­ses Ge­setz fin­det zu­dem kei­ne An­wen­dung auf die Be­schaf­fung von Leis­tun­gen:

a.
bei An­bie­te­rin­nen, de­nen ein aus­sch­liess­li­ches Recht zur Er­brin­gung sol­cher Leis­tun­gen zu­steht;
b.
bei an­de­ren, recht­lich selbst­stän­di­gen Auf­trag­ge­be­rin­nen, die ih­rer­seits dem Be­schaf­fungs­recht un­ter­stellt sind, so­weit die­se Auf­trag­ge­be­rin­nen die­se Leis­tun­gen nicht im Wett­be­werb mit pri­va­ten An­bie­te­rin­nen er­brin­gen;
c.
bei un­selbst­stän­di­gen Or­ga­ni­sa­ti­ons­ein­hei­ten der Auf­trag­ge­be­rin;
d.
bei An­bie­te­rin­nen, über die die Auf­trag­ge­be­rin ei­ne Kon­trol­le aus­übt, die der Kon­trol­le über ih­re ei­ge­nen Dienst­stel­len ent­spricht, so­weit die­se Un­ter­neh­men ih­re Leis­tun­gen im We­sent­li­chen für die Auf­trag­ge­be­rin er­brin­gen.

4 Die­ses Ge­setz fin­det so­dann kei­ne An­wen­dung auf öf­fent­li­che Auf­trä­ge:

a.
wenn dies für den Schutz und die Auf­recht­er­hal­tung der äus­se­ren oder in­ne­ren Si­cher­heit oder der öf­fent­li­chen Ord­nung als er­for­der­lich er­ach­tet wird;
b.
so­weit dies er­for­der­lich ist zum Schutz der Ge­sund­heit oder des Le­bens von Men­schen oder zum Schutz der Tier- und Pflan­zen­welt;
c.
so­weit de­ren Aus­schrei­bung Rech­te des geis­ti­gen Ei­gen­tums ver­let­zen wür­de.

BGE

141 II 353 (2C_876/2014) from 4. September 2015
Regeste: Art. 83 lit. f und Art. 90 BGG; Art. XIII Abs. 4 lit. b GPA; Art. 13 Abs. 1 lit. i IVöB; Art. 8 Abs. 2 lit. h des Gesetzes des Kantons Waadt über das öffentliche Beschaffungswesen; Art. 41 Abs. 1 des Reglements zum Gesetz des Kantons Waadt über das öffentliche Beschaffungswesen; öffentliches Beschaffungswesen; Bau eines interkantonalen Krankenhauses; Voraussetzungen, unter denen das gesamte Vergabeverfahren aufgehoben und die Sache zwecks Durchführung einer neuen Ausschreibung an den Auftraggeber zurückgewiesen werden kann; Grundsätze der Transparenz und der Unveränderbarkeit der Angebote. Das kantonale Urteil, das den Zuschlagsentscheid aufhebt und die Sache an den Auftraggeber zurückweist, damit er das gesamte Vergabeverfahren von Anfang an wiederaufnehme, kommt einem Endentscheid gleich. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht (E. 1). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2 und 3) und anwendbares Recht (E. 4). Angefochtenes Urteil (E. 5). Strenge Voraussetzungen, unter denen der Richter berechtigt ist, ein Vergabeverfahren abzubrechen und die vollumfängliche Wiederholung der Ausschreibung anzuordnen (E. 6). Verzicht des Auftraggebers auf Einhaltung eines Eignungskriteriums (Vorlegen von Bank-Bescheinigungen) durch die Anbieter (E. 7). Die dem Auftraggeber im Vergabeverfahren unterlaufenen Unzulänglichkeiten (z.B. Verletzung des Gundsatzes der Unveränderbarkeit der Angebote; unterlassene Anforderung zusätzlicher Angaben angesichts unüblich tiefer Preise oder in Bezug auf das Verhältnis zu Subunternehmern) wiegen im konkreten Fall nicht schwer genug, um das gesamte Verfahren abzubrechen und dem Auftraggeber anzuordnen, die Ausschreibung von Anfang an neu aufzunehmen (E. 8). Prüfung und Abweisung durch das Bundesgericht - im Rahmen der Anforderungen, welche sich aus dem Verbot der reformatio in peius ergeben - der durch das Kantonsgericht nicht behandelten Rügen (E. 9).

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