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Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)

vom 21. Juni 2019 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 19 Selektives Verfahren

1 Im se­lek­ti­ven Ver­fah­ren schreibt die Auf­trag­ge­be­rin den Auf­trag öf­fent­lich aus und for­dert die An­bie­te­rin­nen auf, vor­erst einen An­trag auf Teil­nah­me zu stel­len.

2 Die Auf­trag­ge­be­rin wählt die An­bie­te­rin­nen, die ein An­ge­bot ein­rei­chen dür­fen, auf­grund ih­rer Eig­nung aus.

3 Die Auf­trag­ge­be­rin kann die Zahl der zum An­ge­bot zu­ge­las­se­nen An­bie­te­rin­nen so weit be­schrän­ken, als ein wirk­sa­mer Wett­be­werb ge­währ­leis­tet bleibt. Es wer­den wenn mög­lich min­des­tens drei An­bie­te­rin­nen zum An­ge­bot zu­ge­las­sen.