Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)

vom 21. Juni 2019 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 3 Begriffe

In die­sem Ge­setz be­deu­ten:

a.
An­bie­te­rin: na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son des pri­va­ten oder öf­fent­li­chen Rechts oder Grup­pe sol­cher Per­so­nen, die Leis­tun­gen an­bie­tet, sich um die Teil­nah­me an ei­ner öf­fent­li­chen Aus­schrei­bung, die Über­tra­gung ei­ner öf­fent­li­chen Auf­ga­be oder die Er­tei­lung ei­ner Kon­zes­si­on be­wirbt;
b.
öf­fent­li­ches Un­ter­neh­men: Un­ter­neh­men, auf das staat­li­che Be­hör­den auf­grund von Ei­gen­tum, fi­nan­zi­el­ler Be­tei­li­gung oder der für das Un­ter­neh­men ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar einen be­herr­schen­den Ein­fluss aus­üben kön­nen; ein be­herr­schen­der Ein­fluss wird ver­mu­tet, wenn das Un­ter­neh­men mehr­heit­lich durch den Staat oder durch an­de­re öf­fent­li­che Un­ter­neh­men fi­nan­ziert wird, wenn es hin­sicht­lich sei­ner Lei­tung der Auf­sicht durch den Staat oder durch an­de­re öf­fent­li­che Un­ter­neh­men un­ter­liegt oder wenn des­sen Ver­wal­tungs-, Lei­tungs- oder Auf­sichts­or­gan mehr­heit­lich aus Mit­glie­dern be­steht, die vom Staat oder von an­de­ren öf­fent­li­chen Un­ter­neh­men er­nannt wor­den sind;
c.
Staats­ver­trags­be­reich: Gel­tungs­be­reich der in­ter­na­tio­na­len Ver­pflich­tun­gen der Schweiz über das öf­fent­li­che Be­schaf­fungs­we­sen;
d.
Ar­beits­be­din­gun­gen: zwin­gen­de Vor­schrif­ten des Ob­li­ga­tio­nen­rechts6 über den Ar­beits­ver­trag, nor­ma­ti­ve Be­stim­mun­gen der Ge­samt­ar­beits­ver­trä­ge und der Nor­ma­l­ar­beits­ver­trä­ge oder, wo die­se feh­len, die orts- und bran­chen­übi­chen Ar­beits­be­din­gun­gen;
e.
Ar­beits­schutz­be­stim­mun­gen: Vor­schrif­ten des öf­fent­li­chen Ar­beits­rechts, ein­sch­liess­lich der Be­stim­mun­gen des Ar­beits­ge­set­zes vom 13. März 19647 und des zu­ge­hö­ri­gen Aus­füh­rungs­rechts so­wie der Be­stim­mun­gen zur Un­fall­ver­hü­tung.

BGE

141 II 353 (2C_876/2014) from 4. September 2015
Regeste: Art. 83 lit. f und Art. 90 BGG; Art. XIII Abs. 4 lit. b GPA; Art. 13 Abs. 1 lit. i IVöB; Art. 8 Abs. 2 lit. h des Gesetzes des Kantons Waadt über das öffentliche Beschaffungswesen; Art. 41 Abs. 1 des Reglements zum Gesetz des Kantons Waadt über das öffentliche Beschaffungswesen; öffentliches Beschaffungswesen; Bau eines interkantonalen Krankenhauses; Voraussetzungen, unter denen das gesamte Vergabeverfahren aufgehoben und die Sache zwecks Durchführung einer neuen Ausschreibung an den Auftraggeber zurückgewiesen werden kann; Grundsätze der Transparenz und der Unveränderbarkeit der Angebote. Das kantonale Urteil, das den Zuschlagsentscheid aufhebt und die Sache an den Auftraggeber zurückweist, damit er das gesamte Vergabeverfahren von Anfang an wiederaufnehme, kommt einem Endentscheid gleich. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht (E. 1). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2 und 3) und anwendbares Recht (E. 4). Angefochtenes Urteil (E. 5). Strenge Voraussetzungen, unter denen der Richter berechtigt ist, ein Vergabeverfahren abzubrechen und die vollumfängliche Wiederholung der Ausschreibung anzuordnen (E. 6). Verzicht des Auftraggebers auf Einhaltung eines Eignungskriteriums (Vorlegen von Bank-Bescheinigungen) durch die Anbieter (E. 7). Die dem Auftraggeber im Vergabeverfahren unterlaufenen Unzulänglichkeiten (z.B. Verletzung des Gundsatzes der Unveränderbarkeit der Angebote; unterlassene Anforderung zusätzlicher Angaben angesichts unüblich tiefer Preise oder in Bezug auf das Verhältnis zu Subunternehmern) wiegen im konkreten Fall nicht schwer genug, um das gesamte Verfahren abzubrechen und dem Auftraggeber anzuordnen, die Ausschreibung von Anfang an neu aufzunehmen (E. 8). Prüfung und Abweisung durch das Bundesgericht - im Rahmen der Anforderungen, welche sich aus dem Verbot der reformatio in peius ergeben - der durch das Kantonsgericht nicht behandelten Rügen (E. 9).

143 II 425 (2C_582/2016) from 22. Mai 2017
Regeste: Art. 27 und Art. 94 BV, Art. 83 lit. f und Art. 66 BGG, Art. 11 BöB; Art. 12 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VöB; öffentliches Beschaffungswesen, wettbewerbsneutrales Verhalten staatlicher Anbieter, Ausschluss vom Vergabeverfahren. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: Schwellenwert und Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3). Anwendbare Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen (E. 3). Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität durch einen Anbieter mit staatlichem Hintergrund stellt einen Ausschlusstatbestand im Sinne von Art. 11 BöB dar (E. 4). Reichweite des Untersuchungsgrundsatzes im Verfahren der öffentlichen Beschaffung (E. 5). Anwendung im konkreten Fall (E. 6). Kostenpflicht der ursprünglichen Zuschlagsempfängerin im bundesgerichtlichen Verfahren (E. 7).

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