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Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)

vom 21. Juni 2019 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 32 Lose und Teilleistungen

1 Die An­bie­te­rin hat ein Ge­samt­an­ge­bot für den Be­schaf­fungs­ge­gen­stand ein­zu­rei­chen.

2 Die Auf­trag­ge­be­rin kann den Be­schaf­fungs­ge­gen­stand in Lo­se auf­tei­len und an ei­ne oder meh­re­re An­bie­te­rin­nen ver­ge­ben.

3 Hat die Auf­trag­ge­be­rin Lo­se ge­bil­det, so kön­nen die An­bie­te­rin­nen ein An­ge­bot für meh­re­re Lo­se ein­rei­chen, es sei denn, die Auf­trag­ge­be­rin ha­be dies in der Aus­schrei­bung ab­wei­chend ge­re­gelt. Sie kann fest­le­gen, dass ei­ne ein­zel­ne An­bie­te­rin nur ei­ne be­schränk­te An­zahl Lo­se er­hal­ten kann.

4 Be­hält sich die Auf­trag­ge­be­rin vor, von den An­bie­te­rin­nen ei­ne Zu­sam­men­ar­beit mit Drit­ten zu ver­lan­gen, so kün­digt sie dies in der Aus­schrei­bung an.

5 Die Auf­trag­ge­be­rin kann sich in der Aus­schrei­bung vor­be­hal­ten, Teil­leis­tun­gen zu­zu­schla­gen.