Art. 35 Inhalt der Ausschreibung
Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende Informationen: - a.
- Name und Adresse der Auftraggeberin;
- b.
- Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikation12, bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation13;
- c.
- Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Optionen;
- d.
- Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;
- e.
- gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten;
- f.
- gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen;
- g.
- gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten;
- h.
- bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird;
- i.
- gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet;
- j.
- gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;
- k.
- die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;
- l.
- Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen, insbesondere gegebenenfalls die Auflage, Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten;
- m.
- Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;
- n.
- die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;
- o.
- bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieterinnen, die zur Offertstellung eingeladen werden;
- p.
- die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;
- q.
- gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;
- r.
- die Gültigkeitsdauer der Angebote;
- s.
- die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls eine kostendeckende Gebühr;
- t.
- einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt;
- u.
- gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieterinnen;
- v.
- gegebenenfalls eine Rechtsmittelbelehrung.
12 CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge der Europäischen Union) 13 CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen)
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