|
Art. 38 Prüfung der Angebote
1 Die Auftraggeberin prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen berichtigt. 2 Die Auftraggeberin kann von den Anbieterinnen verlangen, dass sie ihre Angebote erläutern. Sie hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest. 3 Geht ein Angebot ein, dessen Gesamtpreis im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrig erscheint, so muss die Auftraggeberin bei der Anbieterin zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden. 4 Sind Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten, so erstellt die Vergabestelle in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der Qualität der Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet sie die Gesamtpreise. |