Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)

vom 21. Juni 2019 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 42 Vertragsabschluss

1 Bei Auf­trä­gen aus­ser­halb des Staats­ver­trags­be­reichs darf ein Ver­trag mit der be­rück­sich­tig­ten An­bie­te­rin nach er­folg­tem Zu­schlag ab­ge­schlos­sen wer­den.

2 Bei Auf­trä­gen im Staats­ver­trags­be­reich darf ein Ver­trag mit der be­rück­sich­tig­ten An­bie­te­rin nach Ab­lauf der Frist für die Be­schwer­de ge­gen den Zu­schlag ab­ge­schlos­sen wer­den, es sei denn, das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ha­be ei­ner Be­schwer­de ge­gen den Zu­schlag auf­schie­ben­de Wir­kung er­teilt.

3 Ist bei Auf­trä­gen im Staats­ver­trags­be­reich ein Be­schwer­de­ver­fah­ren ge­gen den Zu­schlag hän­gig, oh­ne dass die auf­schie­ben­de Wir­kung ver­langt oder ge­währt wur­de, so teilt die Auf­trag­ge­be­rin den Ver­trags­ab­schluss um­ge­hend dem Ge­richt mit.

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