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Art. 46 Fristen
1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge trägt die Auftraggeberin der Komplexität des Auftrags, der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung. 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen:
3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbieterinnen rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage reduziert werden. |