Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)

vom 21. Juni 2019 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 16 Schwellenwerte

1 Die Wahl des Ver­fah­rens rich­tet sich da­nach, ob ein Auf­trag einen Schwel­len­wert nach An­hang 4 er­reicht. Der Bun­des­rat passt die Schwel­len­wer­te nach Kon­sul­ta­ti­on des In­öB pe­ri­odisch ge­mä­ss den in­ter­na­tio­na­len Ver­pflich­tun­gen an.

2 Bei ei­ner An­pas­sung der in­ter­na­tio­na­len Ver­pflich­tun­gen hin­sicht­lich der Schwel­len­wer­te ga­ran­tiert der Bund den Kan­to­nen die Mit­wir­kung.

3 Be­tei­li­gen sich meh­re­re die­sem Ge­setz un­ter­stell­te Auf­trag­ge­be­rin­nen, für die je ver­schie­de­ne Schwel­len­wer­te gel­ten, an ei­ner Be­schaf­fung, so sind für die ge­sam­te Be­schaf­fung die Schwel­len­wer­te der­je­ni­gen Auf­trag­ge­be­rin mass­ge­bend, die den gröss­ten Teil an der Fi­nan­zie­rung trägt.

4 Er­reicht der Ge­samt­wert meh­re­rer Bau­leis­tun­gen nach An­hang 1 Zif­fer 1 für die Rea­li­sie­rung ei­nes Bau­werks den Schwel­len­wert des Staats­ver­trags­be­reichs, so fin­den die Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes für Be­schaf­fun­gen im Staats­ver­trags­be­reich An­wen­dung. Er­rei­chen je­doch die Wer­te der ein­zel­nen Leis­tun­gen nicht zwei Mil­lio­nen Fran­ken und über­schrei­tet der Wert die­ser Leis­tun­gen zu­sam­men­ge­rech­net nicht 20 Pro­zent des Ge­samt­werts des Bau­werks, so fin­den für die­se Leis­tun­gen die Be­stim­mun­gen für Be­schaf­fun­gen aus­ser­halb des Staats­ver­trags­be­reichs An­wen­dung (Ba­ga­tell­klau­sel).

5 Aus­ser­halb des Staats­ver­trags­be­reichs wird das mass­ge­bli­che Ver­fah­ren für Bau­leis­tun­gen an­hand des Wer­tes der ein­zel­nen Leis­tun­gen be­stimmt.

BGE

137 II 313 (2C_783/2010) from 11. März 2011
Regeste: Art. 83 lit. f BGG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG; Art. 16 und 29 BöB; Art. 13 Abs. 1 lit. c VöB; öffentliches Beschaffungswesen des Bundes; Legitimation zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Freihandvergaben. Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG bejaht (E. 1.1). Gegen den freihändigen Zuschlag ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, soweit der Zuschlag im Anwendungsbereich des BöB erfolgte (E. 2.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Legitimation der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint: Wird geltend gemacht, das Freihandverfahren sei unzulässigerweise durchgeführt worden, steht die Beschwerdelegitimation nur den potenziellen Anbietern des von der Vergabestelle definierten Beschaffungsgegenstandes zu (E. 3.3 und 3.4). Indem das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Eintretens prüfte, ob das Produkt, welches die Beschwerdeführerinnen anbieten, dem von der Vergabestelle umschriebenen Beschaffungsgegenstand entspreche und ob die anbieterbezogene Einschränkung des Beschaffungsgegenstandes unzulässig sei, hat es keine unzulässige Umkehr der Beweislast vorgenommen (E. 3.5). Die Beschwerdeführerinnen haben weder konkret ein Alternativprodukt angeboten noch dessen funktionale und wirtschaftliche Gleichwertigkeit dargelegt (E. 3.6).

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