Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)

vom 21. Juni 2019 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 28 Verzeichnisse

1 Die Auf­trag­ge­be­rin kann ein Ver­zeich­nis der An­bie­te­rin­nen füh­ren, die auf­grund ih­rer Eig­nung die Vor­aus­set­zun­gen zur Über­nah­me öf­fent­li­cher Auf­trä­ge er­fül­len.

2 Fol­gen­de An­ga­ben sind auf der In­ter­net­platt­form von Bund und Kan­to­nen zu ver­öf­fent­li­chen:

a.
Fund­stel­le des Ver­zeich­nis­ses;
b.
In­for­ma­tio­nen über die zu er­fül­len­den Kri­te­ri­en;
c.
Prü­fungs­me­tho­den und Ein­tra­gungs­be­din­gun­gen;
d.
Dau­er der Gül­tig­keit und Ver­fah­ren zur Er­neue­rung des Ein­trags.

3 Ein trans­pa­ren­tes Ver­fah­ren muss si­cher­stel­len, dass die Ge­such­sein­rei­chung, die Prü­fung oder die Nach­prü­fung der Eig­nung so­wie die Ein­tra­gung ei­ner Ge­such­stel­le­rin in das Ver­zeich­nis oder de­ren Strei­chung aus dem Ver­zeich­nis je­der­zeit mög­lich sind.

4 In ei­nem kon­kre­ten Be­schaf­fungs­vor­ha­ben sind auch An­bie­te­rin­nen zu­ge­las­sen, die nicht in ei­nem Ver­zeich­nis auf­ge­führt sind, so­fern sie den Eig­nungs­nach­weis er­brin­gen.

5 Wird das Ver­zeich­nis auf­ge­ho­ben, so wer­den die dar­in auf­ge­führ­ten An­bie­te­rin­nen in­for­miert.

BGE

137 II 313 (2C_783/2010) from 11. März 2011
Regeste: Art. 83 lit. f BGG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG; Art. 16 und 29 BöB; Art. 13 Abs. 1 lit. c VöB; öffentliches Beschaffungswesen des Bundes; Legitimation zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Freihandvergaben. Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG bejaht (E. 1.1). Gegen den freihändigen Zuschlag ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, soweit der Zuschlag im Anwendungsbereich des BöB erfolgte (E. 2.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Legitimation der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint: Wird geltend gemacht, das Freihandverfahren sei unzulässigerweise durchgeführt worden, steht die Beschwerdelegitimation nur den potenziellen Anbietern des von der Vergabestelle definierten Beschaffungsgegenstandes zu (E. 3.3 und 3.4). Indem das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Eintretens prüfte, ob das Produkt, welches die Beschwerdeführerinnen anbieten, dem von der Vergabestelle umschriebenen Beschaffungsgegenstand entspreche und ob die anbieterbezogene Einschränkung des Beschaffungsgegenstandes unzulässig sei, hat es keine unzulässige Umkehr der Beweislast vorgenommen (E. 3.5). Die Beschwerdeführerinnen haben weder konkret ein Alternativprodukt angeboten noch dessen funktionale und wirtschaftliche Gleichwertigkeit dargelegt (E. 3.6).

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