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Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)

vom 21. Juni 2019 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 28 Verzeichnisse

1 Die Auf­trag­ge­be­rin kann ein Ver­zeich­nis der An­bie­te­rin­nen füh­ren, die auf­grund ih­rer Eig­nung die Vor­aus­set­zun­gen zur Über­nah­me öf­fent­li­cher Auf­trä­ge er­fül­len.

2 Fol­gen­de An­ga­ben sind auf der In­ter­net­platt­form von Bund und Kan­to­nen zu ver­öf­fent­li­chen:

a.
Fund­stel­le des Ver­zeich­nis­ses;
b.
In­for­ma­tio­nen über die zu er­fül­len­den Kri­te­ri­en;
c.
Prü­fungs­me­tho­den und Ein­tra­gungs­be­din­gun­gen;
d.
Dau­er der Gül­tig­keit und Ver­fah­ren zur Er­neue­rung des Ein­trags.

3 Ein trans­pa­ren­tes Ver­fah­ren muss si­cher­stel­len, dass die Ge­such­sein­rei­chung, die Prü­fung oder die Nach­prü­fung der Eig­nung so­wie die Ein­tra­gung ei­ner Ge­such­stel­le­rin in das Ver­zeich­nis oder de­ren Strei­chung aus dem Ver­zeich­nis je­der­zeit mög­lich sind.

4 In ei­nem kon­kre­ten Be­schaf­fungs­vor­ha­ben sind auch An­bie­te­rin­nen zu­ge­las­sen, die nicht in ei­nem Ver­zeich­nis auf­ge­führt sind, so­fern sie den Eig­nungs­nach­weis er­brin­gen.

5 Wird das Ver­zeich­nis auf­ge­ho­ben, so wer­den die dar­in auf­ge­führ­ten An­bie­te­rin­nen in­for­miert.