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Art. 39 Bereinigung der Angebote
1 Die Auftraggeberin kann mit den Anbieterinnen die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln. 2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig. 4 Die Auftraggeberin hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest. |