Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)

vom 21. Juni 2019 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 58 Beschwerdeentscheid

1 Die Be­schwer­de­in­stanz kann in der Sa­che selbst ent­schei­den oder die­se an die Vor­in­stanz oder an die Auf­trag­ge­be­rin zu­rück­wei­sen. Im Fall ei­ner Zu­rück­wei­sung hat sie ver­bind­li­che An­wei­sun­gen zu er­tei­len.

2 Er­weist sich die Be­schwer­de als be­grün­det und ist der Ver­trag mit der be­rück­sich­tig­ten An­bie­te­rin be­reits ab­ge­schlos­sen, so stellt die Be­schwer­de­in­stanz fest, in­wie­fern die an­ge­foch­te­ne Ver­fü­gung das an­wend­ba­re Recht ver­letzt.

3 Gleich­zei­tig mit der Fest­stel­lung der Rechts­ver­let­zung ent­schei­det die Be­schwer­de­in­stanz über ein all­fäl­li­ges Scha­den­er­satz­be­geh­ren.

4 Der Scha­den­er­satz ist be­schränkt auf die er­for­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, die der An­bie­te­rin im Zu­sam­men­hang mit der Vor­be­rei­tung und Ein­rei­chung ih­res An­ge­bots er­wach­sen sind.

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