Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)


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Art. 14 Vorbefassung

1 An­bie­te­rin­nen, die an der Vor­be­rei­tung ei­nes Ver­ga­be­ver­fah­rens be­tei­ligt wa­ren, sind zum An­ge­bot nicht zu­ge­las­sen, wenn der ih­nen da­durch ent­stan­de­ne Wett­be­werbs­vor­teil nicht mit ge­eig­ne­ten Mit­teln aus­ge­gli­chen wer­den kann und wenn der Aus­schluss den wirk­sa­men Wett­be­werb un­ter den An­bie­te­rin­nen nicht ge­fähr­det.

2 Ge­eig­ne­te Mit­tel, um den Wett­be­werbs­vor­teil aus­zu­glei­chen, sind ins­be­son­de­re:

a.
die Wei­ter­ga­be al­ler we­sent­li­chen An­ga­ben über die Vor­ar­bei­ten;
b.
die Be­kannt­ga­be der an der Vor­be­rei­tung Be­tei­lig­ten;
c.
die Ver­län­ge­rung der Min­dest­fris­ten.

3 Ei­ne der öf­fent­li­chen Aus­schrei­bung vor­ge­la­ger­te Mark­tab­klä­rung durch die Auf­trag­ge­be­rin führt nicht zur Vor­be­fas­sung der an­ge­frag­ten An­bie­te­rin­nen. Die Auftraggeberin gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

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