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Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)

Art. 18 Offenes Verfahren

1 Im of­fe­nen Ver­fah­ren schreibt die Auf­trag­ge­be­rin den Auf­trag öf­fent­lich aus.

2 Al­le An­bie­te­rin­nen kön­nen ein An­ge­bot ein­rei­chen.