Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)


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Art. 19 Selektives Verfahren

1 Im se­lek­ti­ven Ver­fah­ren schreibt die Auf­trag­ge­be­rin den Auf­trag öf­fent­lich aus und for­dert die An­bie­te­rin­nen auf, vor­erst einen An­trag auf Teil­nah­me zu stel­len.

2 Die Auf­trag­ge­be­rin wählt die An­bie­te­rin­nen, die ein An­ge­bot ein­rei­chen dür­fen, auf­grund ih­rer Eig­nung aus.

3 Die Auf­trag­ge­be­rin kann die Zahl der zum An­ge­bot zu­ge­las­se­nen An­bie­te­rin­nen so weit be­schrän­ken, als ein wirk­sa­mer Wett­be­werb ge­währ­leis­tet bleibt. Es wer­den wenn mög­lich min­des­tens drei An­bie­te­rin­nen zum An­ge­bot zu­ge­las­sen.

BGE

143 II 425 (2C_582/2016) from 22. Mai 2017
Regeste: Art. 27 und Art. 94 BV, Art. 83 lit. f und Art. 66 BGG, Art. 11 BöB; Art. 12 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VöB; öffentliches Beschaffungswesen, wettbewerbsneutrales Verhalten staatlicher Anbieter, Ausschluss vom Vergabeverfahren. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: Schwellenwert und Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3). Anwendbare Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen (E. 3). Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität durch einen Anbieter mit staatlichem Hintergrund stellt einen Ausschlusstatbestand im Sinne von Art. 11 BöB dar (E. 4). Reichweite des Untersuchungsgrundsatzes im Verfahren der öffentlichen Beschaffung (E. 5). Anwendung im konkreten Fall (E. 6). Kostenpflicht der ursprünglichen Zuschlagsempfängerin im bundesgerichtlichen Verfahren (E. 7).

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