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Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)

Art. 2 Zweck

Die­ses Ge­setz bezweckt:

a.
den wirt­schaft­li­chen und den volks­wirt­schaft­lich, öko­lo­gisch und so­zi­al nach­hal­ti­gen Ein­satz der öf­fent­li­chen Mit­tel;
b.
die Trans­pa­renz des Ver­ga­be­ver­fah­rens;
c.
die Gleich­be­hand­lung und Nicht­dis­kri­mi­nie­rung der An­bie­te­rin­nen;
d.
die För­de­rung des wirk­sa­men, fai­ren Wett­be­werbs un­ter den An­bie­te­rin­nen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.