Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)


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Art. 24 Dialog

1 Bei kom­ple­xen Auf­trä­gen, bei in­tel­lek­tu­el­len Dienst­leis­tun­gen oder bei der Be­schaf­fung in­no­va­ti­ver Leis­tun­gen kann ei­ne Auf­trag­ge­be­rin im Rah­men ei­nes of­fe­nen oder se­lek­ti­ven Ver­fah­rens einen Dia­log durch­füh­ren mit dem Ziel, den Leis­tungs­ge­gen­stand zu kon­kre­ti­sie­ren so­wie die Lö­sungs­we­ge oder Vor­ge­hens­wei­sen zu er­mit­teln und fest­zu­le­gen. Auf den Dia­log ist in der Aus­schrei­bung hin­zu­wei­sen.

2 Der Dia­log darf nicht zum Zweck ge­führt wer­den, Prei­se und Ge­samt­prei­se zu ver­han­deln.

3 Die Auf­trag­ge­be­rin for­mu­liert und er­läu­tert ih­re Be­dürf­nis­se und An­for­de­run­gen in der Aus­schrei­bung oder in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen. Sie gibt aus­ser­dem be­kannt:

a.
den Ab­lauf des Dia­logs;
b.
die mög­li­chen In­hal­te des Dia­logs;
c.
ob und wie die Teil­nah­me am Dia­log und die Nut­zung der Im­ma­te­ri­al­gü­ter­rech­te so­wie der Kennt­nis­se und Er­fah­run­gen der An­bie­te­rin ent­schä­digt wer­den;
d.
die Fris­ten und Mo­da­li­tä­ten zur Ein­rei­chung des end­gül­ti­gen An­ge­bots.

4 Sie kann die Zahl der teil­neh­men­den An­bie­te­rin­nen nach sach­li­chen und trans­pa­ren­ten Kri­te­ri­en re­du­zie­ren.

5 Sie do­ku­men­tiert den Ab­lauf und den In­halt des Dia­logs in ge­eig­ne­ter und nach­voll­zieh­ba­rer Wei­se.

6 Der Bun­des­rat kann die Mo­da­li­tä­ten des Dia­logs nä­her re­geln.

BGE

141 II 353 (2C_876/2014) from 4. September 2015
Regeste: Art. 83 lit. f und Art. 90 BGG; Art. XIII Abs. 4 lit. b GPA; Art. 13 Abs. 1 lit. i IVöB; Art. 8 Abs. 2 lit. h des Gesetzes des Kantons Waadt über das öffentliche Beschaffungswesen; Art. 41 Abs. 1 des Reglements zum Gesetz des Kantons Waadt über das öffentliche Beschaffungswesen; öffentliches Beschaffungswesen; Bau eines interkantonalen Krankenhauses; Voraussetzungen, unter denen das gesamte Vergabeverfahren aufgehoben und die Sache zwecks Durchführung einer neuen Ausschreibung an den Auftraggeber zurückgewiesen werden kann; Grundsätze der Transparenz und der Unveränderbarkeit der Angebote. Das kantonale Urteil, das den Zuschlagsentscheid aufhebt und die Sache an den Auftraggeber zurückweist, damit er das gesamte Vergabeverfahren von Anfang an wiederaufnehme, kommt einem Endentscheid gleich. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht (E. 1). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2 und 3) und anwendbares Recht (E. 4). Angefochtenes Urteil (E. 5). Strenge Voraussetzungen, unter denen der Richter berechtigt ist, ein Vergabeverfahren abzubrechen und die vollumfängliche Wiederholung der Ausschreibung anzuordnen (E. 6). Verzicht des Auftraggebers auf Einhaltung eines Eignungskriteriums (Vorlegen von Bank-Bescheinigungen) durch die Anbieter (E. 7). Die dem Auftraggeber im Vergabeverfahren unterlaufenen Unzulänglichkeiten (z.B. Verletzung des Gundsatzes der Unveränderbarkeit der Angebote; unterlassene Anforderung zusätzlicher Angaben angesichts unüblich tiefer Preise oder in Bezug auf das Verhältnis zu Subunternehmern) wiegen im konkreten Fall nicht schwer genug, um das gesamte Verfahren abzubrechen und dem Auftraggeber anzuordnen, die Ausschreibung von Anfang an neu aufzunehmen (E. 8). Prüfung und Abweisung durch das Bundesgericht - im Rahmen der Anforderungen, welche sich aus dem Verbot der reformatio in peius ergeben - der durch das Kantonsgericht nicht behandelten Rügen (E. 9).

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