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Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)

Art. 24 Dialog

1 Bei kom­ple­xen Auf­trä­gen, bei in­tel­lek­tu­el­len Dienst­leis­tun­gen oder bei der Be­schaf­fung in­no­va­ti­ver Leis­tun­gen kann ei­ne Auf­trag­ge­be­rin im Rah­men ei­nes of­fe­nen oder se­lek­ti­ven Ver­fah­rens einen Dia­log durch­füh­ren mit dem Ziel, den Leis­tungs­ge­gen­stand zu kon­kre­ti­sie­ren so­wie die Lö­sungs­we­ge oder Vor­ge­hens­wei­sen zu er­mit­teln und fest­zu­le­gen. Auf den Dia­log ist in der Aus­schrei­bung hin­zu­wei­sen.

2 Der Dia­log darf nicht zum Zweck ge­führt wer­den, Prei­se und Ge­samt­prei­se zu ver­han­deln.

3 Die Auf­trag­ge­be­rin for­mu­liert und er­läu­tert ih­re Be­dürf­nis­se und An­for­de­run­gen in der Aus­schrei­bung oder in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen. Sie gibt aus­ser­dem be­kannt:

a.
den Ab­lauf des Dia­logs;
b.
die mög­li­chen In­hal­te des Dia­logs;
c.
ob und wie die Teil­nah­me am Dia­log und die Nut­zung der Im­ma­te­ri­al­gü­ter­rech­te so­wie der Kennt­nis­se und Er­fah­run­gen der An­bie­te­rin ent­schä­digt wer­den;
d.
die Fris­ten und Mo­da­li­tä­ten zur Ein­rei­chung des end­gül­ti­gen An­ge­bots.

4 Sie kann die Zahl der teil­neh­men­den An­bie­te­rin­nen nach sach­li­chen und trans­pa­ren­ten Kri­te­ri­en re­du­zie­ren.

5 Sie do­ku­men­tiert den Ab­lauf und den In­halt des Dia­logs in ge­eig­ne­ter und nach­voll­zieh­ba­rer Wei­se.

6 Der Bun­des­rat kann die Mo­da­li­tä­ten des Dia­logs nä­her re­geln.